Rechtsanwalt Tobias Maximilian Voggel
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Der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe ohne Bewährung bedeutet nicht automatisch den Verlust des Arbeitsplatzes!

Lesen Sie dazu das Merkblatt des Baden-Württembergischen Justizministeriums.

Wir beraten Sie gerne!

Merkblatt
über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
in Baden-Württemberg

1.
Das Justizministerium hat angeordnet, dass Gefangene mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und drei Monaten sofort nach Strafantritt zum Freigang zugelassen werden können und damit die Möglichkeit haben, ihre bisherige Arbeitsstelle während des Vollzuges beizubehalten. Weibliche Gefangene sollen in ihrem Haushalt auch ihre Kinder versorgen können.

Sie können beim Leiter der für Sie zuständigen Justizvollzugsanstalt die sofortige Zulassung zum Freigang beantragen, wenn Sie sich selbst stellen und ein festes Arbeitsverhältnis oder eine geregelte selbstständige Tätigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihre Arbeitsstelle von der Anstalt aus – in aller Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln – in angemessener Zeit und bei täglicher Rückkehr in die Anstalt zu erreichen ist.

Vom Freigang ausgeschlossenen sind Gefangene,

– die eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder

– wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder

– nach dem Betäubungsmittelgesetz zu verbüßen haben;

– bei denen eine erhebliche Suchtgefahr besteht,

– gegen die Untersuchungshaft, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft oder

– eine noch nicht vollzogene freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder sonstige Unterbringung angeordnet ist oder

– eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt.

Die Entscheidung über die Zulassung als Freigänger kann beschleunigt werden, wenn Sie einen entsprechenden Antrag unter dem Betreff „Sofortige Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug“ mit einer schriftlichen Bescheinigung über den Arbeitsplatz noch vor dem Strafantritt an die Justizvollzugsanstalt übersenden.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz von der zunächst zuständigen Justizvollzugsanstalt nur schwer erreichen können, dies aber von einer anderen Anstalt aus leichter möglich wäre, kann darauf Rücksicht genommen werden, indem Sie in die günstiger gelegene Anstalt verlegt werden.

Im Fall der Zulassung zum sofortigen Freigang bleibt bestehendes Arbeitsverhältnis unberührt. Ihre Bezüge dem Arbeitsverhältnis werden daher auch während Vollzuges unmittelbar an Sie ausgezahlt. Sie müssen jedoch in der Regel selbst verpflegen und für die Unterbringung – in der Regel für einen Monat im Voraus – einen monatlichen Haftkostenbeitrag bezahlen. Alle übrigen Auslagen (Fahrtkosten, Arbeitskleidung u.a.) tragen Sie selbst.

Denken Sie bitte immer daran, dass die Zulassung zum Freigang einen Vertrauensbeweis bedeutet, den Sie durch Ihre Mitarbeit rechtfertigen sollten. Da Ihnen die Bezüge aus Ihrem Arbeitsverhältnis bleiben, gehört insbesondere auch, dass Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber Ihrer Familie und anderen Personen und Stellen nachkommen. Andernfalls müssen Sie mit dem Widerruf der Zulassung zum Freigang rechnen.

2.
In Ausnahmefällen kommt eine sofortige Zulassung zum Freigang auch bei Gefangenen, die eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu verbüßen haben, in Betracht, wenn in Ziffer 1 beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Arbeitsstelle erfüllt sind und keiner der dort genannten Ausschlussgründe vorliegt. Wenden Sie sich auch solchen Fällen an die für Sie zuständige Justizvollzugsanstalt.

Rechtsanwalt Tobias Maximilian Voggel | tobias.voggel@voggel.de